S. 29. Nehmen Zwei oder Mehrere ausschließende Rechte für eine Erfindung oder Verbesserung in Anspruch , so ist das Vorrecht demjenigen zuzuerkennen, welcher diePriorität auf dem im §. 12 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Wege Polytechnisches Journal - Page 156by Johann Gottfried Digler - 1842Full view - About this book
| 1842 - 494 pages
...Verfügung über die verfertigten Gegenstände statt. z. 29. Rehinen zwei oder Mehrere ausschließend« Rechte für eine Erfindung oder Verbesserung in Anspruch,...demjenigen zuzuerkennen, welcher die Priorität auf dem im z. 12. der gegenwärtigen Verord» nung bezeichneten Wege erworben hat und nachweiset. z. 30. Gewcrbs... | |
| Anton Schuller - 1843 - 210 pages
...Rechte des Patent-Inhabers zuwiderlaufenden Verfügung über die verfertigten Gegenstande statt. S. 29. Nehmen Zwei oder Mehrere ausschließende Rechte...ist das Vorrecht demjenigen zuzuerkennen, welcher diePriorität auf dem im §. 12 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Wege' erworben hat und nachweiset.... | |
| Carl Fr Loosey - 1849 - 508 pages
...Verfügung über die verfertigten Gegenstände Statt. §. 29. Nehmen zwei oder mehrere ausschlicssende Rechte für eine Erfindung oder Verbesserung in Anspruch...demjenigen zuzuerkennen, welcher die Priorität auf dem im §. 12 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Wege erworben hat und nachweiset. ?' 30> Gewerbs-Privilegien... | |
| Bavaria (Germany) - 1862 - 302 pages
...Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten Anzeige zu machen. 8 !08. Pl!»l>»«<. Nehmen Zwei oder Mehrere ausschließende Rechte für...demjenigen zuzuerkennen, welcher die Priorität auf den im 8 99 bezeichneten Wegen erworben hat und nachweiset. 8 !09. erlischt». Gewerbsprivilegien verlieren... | |
| 1862 - 500 pages
...Elaatsmlnlfterium des Handel« und der öffent» llchen Arbeiten Anzeige zu machen. §. l«8. Priorität. Nehmen Zwei oder Mehrere ausschließende Rechte für...eine Erfindung oder Verbesserung in Anspruch, so ist da« Vorrecht demjenigen zuzuerkennen, welch« die Priorität auf den im §. 99 bezeichneten Wege erworben... | |
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